Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Bewerbungsverfahren bei der hessischen Polizei
Gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) werden folgende Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Bewerbungsverfahren mitgeteilt:
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 a) DSGVO)
Name und Kontaktdaten des jeweils Verantwortlichen (= die Behörde, bei der sich die Bewerberinnen und Bewerber bewerben) können auf www.polizei.hessen.de den „Allgemeinen Informationen zu Datenverarbeitungen durch die hessische Polizei gem. § 50 HDSIG“ unter II. entnommen werden.
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Abs. 1 b) DSGVO)
Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Behörde können auf www.polizei.hessen.de den „Allgemeinen Informationen zu Datenverarbeitungen durch die hessische Polizei gem. § 50 HDSIG“ unter III. entnommen werden.
3. Zwecke der Verarbeitung, Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO)
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) i. V. m. Art. 88 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Hierbei werden die Daten ggf. auch weiterverarbeitet, um eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 13a HSOG durchzuführen.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 1 e) DSGVO)
Die personenbezogenen Daten werden lediglich innerhalb der jeweiligen Behörde verarbeitet, bei der sich die Bewerberinnen und Bewerber bewerben. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Soweit die Bewerberinnen und Bewerber in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG eingewilligt haben, werden die Daten an das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hierfür weitergegeben.
5. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 a) DSGVO)
Die personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber werden für die Dauer des Bewerbungsverfahrens gespeichert und im Falle einer Absage spätestens ein Jahr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht, es sei denn, die Bewerberinnen und Bewerber willigen in eine längere Speicherzeit ein. Im Falle einer Einstellung wird ein Teil der Bewerbung in die Personalakte mit aufgenommen.
6. Rechte der Bewerberinnen und Bewerber bzgl. der Verarbeitung sie betreffender Daten (Art. 13 Abs. 2 d) DSGVO)
Den Bewerberinnen und Bewerbern stehen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO) oder auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) bzgl. der Verarbeitung sowie ein Recht auf Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu. Einzelheiten können den „Datenschutzhinweisen zur Datenverarbeitung auf der Internetseite www.polizei.hessen.de gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO)“ unter IV. entnommen werden.
Ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden darf und die Bewerbung somit nicht bearbeitet werden kann.
7. Bereitstellung der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 e) DSGVO)
Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch die Bewerberinnen und Bewerber ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben, sie ist jedoch für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens und die mögliche Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Soweit die Bewerberinnen und Bewerber die für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlichen Daten nicht bereitstellen, kann die Bewerbung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Unzulässige Differenzierungsgründe (z. B. ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Identität) dürfen vom Verantwortlichen bei der Einstellungsentscheidung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Insbesondere Bewerbungsfotos oder Angaben zum Grad der Behinderung erfolgen insofern stets freiwillig. Ihr Fehlen darf grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Einstellungsentscheidung haben.
8. Automatisierte Entscheidungsfindung (Art. 13 Abs. 2 f) DSGVO)
Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO findet nicht statt.